Durchführung einer GRABDENKMALKONTROLLE in der Zeit vom 25. – 26. April 2022
Sehr geehrte Nutzungsberechtigte, sehr geehrter Nutzungsberechtigter,
nach § 25 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Land Hadeln für die Friedhöfe Belum, Neuhaus (Oste), Oberndorf und Osterbruch in der zur Zeit geltenden Fassung ist jedes Grabmal so zu setzen, dass ein Umfallen oder Abstürzen von Teilen nicht möglich ist. Schäden an Grabmalen sind von den Unterhaltspflichtigen unverzüglich zu beseitigen.
Zusätzlich hat in der Regel nach dem Ende des Frostwetters die Friedhofsverwaltung eine Grabdenkmalkontrolle durchzuführen.
Ein Grabdenkmal muss sofort abgebaut werden, sobald erkennbar wird, dass die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Mit Hilfe eines speziellen Prüfgeräts (Kipp-Tester) wird eine horizontale, gleichmäßige Druckkraft von 300 Newton (ca. 30 kg; bei Grabsteinen mit 0,50 bis 1,20 m Höhe) an der Grabsteinoberkante ausgeübt. Grabsteine bis 0,50 m Höhe und aufgesetzte Teile ab 1,20 m Höhe und Schrifttafeln (Platten) sind von Hand zu prüfen. Bewegt sich dabei das Denkmal auch nur geringfügig, ist aus Sicherheitsgründen ein sofortiger Rückbau erforderlich.
Sollten bei der Grabdenkmalkontrolle in der Zeit vom 25. – 26. April 2022 Mängel festgestellt werden, so ist – wie oben bereits ausgeführt – der beanstandete Grabstein sofort abzubauen. Eine Benachrichtigung des Grabnutzungsberechtigten kann erst im Anschluss daran erfolgen.
Im eigenen Interesse sollten Sie kurzfristig Ihre Grabsteine selbst kontrollieren und ggf. die erforderlichen Maßnahmen treffen und einen Fachmann mit der erneuten Befestigung beauftragen.
Frank Thielebeule
Samtgemeindebürgermeister
Bitte beachten Sie:
Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die durch ihr Verschulden durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen verursacht werden. Umstürzende Grabsteine haben bereits zu zahlreichen Unfallfolgen geführt. Jeder Grabnutzungsberechtigte ist im selben Maße wie die Samtgemeindeverwaltung als Friedhofsträger zur Grabdenkmalkontrolle verpflichtet. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Grabdenkmal sofort abgebaut werden, sobald erkennbar wird, dass die Standfestigkeit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist.
Die Grabdenkmalkontrolle durch die Samtgemeindeverwaltung wird mit Hilfe eines speziellen Prüfgerätes (Kipp-Tester) durchgeführt. Hierbei wird eine horizontale, gleichmäßige Druckkraft von 300 Newton (ca. 30 kg, bei Grabsteinen mit 0,50 bis 1,20 m Höhe) an der Grabsteinoberkante ausgeübt. Grabsteine bis 0,50m Höhe, aufgesetzte Teile ab 1,20 m Höhe und Schrifttafeln (Platten) sind von Hand zu prüfen. Bewegt sich das Denkmal dabei auch nur geringfügig, muss es sofort abgebaut werden. Eine Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten kann erst danach erfolgen. Der die Gefahr erkennende Bedienstete darf sich nicht damit begnügen, den Grabnutzungsberechtigten z.B. durch einen Aufkleber oder eine schriftliche Aufforderung zur Sicherung des Grabsteines zu veranlassen. Der Abbau eines Grabdenkmales erfolgt nicht durch grobes Umreißen oder Kippen! Zur Vermeidung von Schäden an den Bauteilen wird der Grabstein sorgfältig abgenommen und auf der Grabstelle auf Holzlatten abgelegt.
In der Praxis gibt es jedoch Vorstufen, wo erkennbar ist, dass sich ein Schaden anbahnt. In diesen Fällen wird der Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. In anderen Fällen, z.B. nach starken Regenfällen, hat sich ein Stein mit Fundament im Erdreich leicht gelockert. Hier kann abgewartet werden, bis das Erdreich abgetrocknet ist. Dann steht meist auch der Grabstein wieder fest. Eine Beobachtung ist hier jedoch erforderlich.