Das Osterfeuer gehört zu den sogenannten Brauchtumsfeuern und ist eine beliebte Tradition. Brauchtumsfeuer fördern die örtliche Gemeinschaft und bieten den sie veranstaltenden Vereinen und gesellschaftlichen Gruppen die Möglichkeit der Selbstdarstellung und Werbung neuer Mitglieder. Ungeachtet dessen sind mit Osterfeuern mögliche Nachteile oder Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter, wie Grundwasser, Natur und Landschaft, Wasser und Luft verbunden. Dem Eintritt derartiger Nachteile oder Gefahren muss in jedem Einzelfall konsequent vorgebeugt werden.
Das Abbrennen von Osterfeuern unterliegt keinen spezifischen abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen oder diesen vergleichbaren Vorschriften. Das bedeutet aber nicht, dass die konkrete Ausführungsart nicht gegen derartige allgemeine Rechtsvorschriften verstoßen kann. Das ist typischerweise der Fall, wenn ungeeignetes Brennmaterial benutzt wird oder beim Abbrennen nicht der Zweck der Brauchtumspflege sondern die Entledigung von Pflanzen als Abfall im Vordergrund steht. Um den Eintritt derartiger Rechtsverletzungen oder die Verursachung von konkreten Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt zu verhindern, ist das Abbrennen von Osterfeuern in der Samtgemeinde Land Hadeln genehmigungspflichtig.
Zur Durchführung von Brauchtumsfeuern gebe ich nachfolgende Hinweise:
- Brenntage nur am 19.04. oder am 20.04.2025
- Anmeldung bis zum 17.04.2025Gebühren: 25,00 € Online-Anmeldung des Osterfeuers
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- Nur traditionelle Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer zulässig. Hierbei ist der öffentliche Charakter der Veranstaltung Bestandteil der Traditions- und Brauchtumspflege. Das Osterfeuer muss somit öffentlich zugänglich sein.
- Ausschließlich private Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen, sind nicht erlaubt und können zu einem kostenpflichtigen Feuerwehreinsatz und zu einem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren führen.
- Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden, in der Regel bis Mitternacht, vollständig abgebrannt sein.
- Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
- Das Material darf erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden. Dieses Umsetzen dient dazu, dass widerrechtlich eingebrachte ungeeignete Stoffe aussortiert werden und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
- Verbrannt werden darf nur geeignetes Material (z.B. Baum-Strauchschnitt und Stroh). Brandbeschleuniger und chemische Hilfsmittel beim Anzünden sind verboten.
- Da es sich bei den Osterfeuern grundsätzlich um Brauchtumspflege handelt, sind Sie verpflichtet, pflanzliche Abfälle aus Ihrer Nachbarschaft mit aufzunehmen.
- Das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft darf durch das Verbrennen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
- Das Feuer darf nicht abgebrannt werden:
- in Schutzzonen und Schutzgebieten, deren Schutzzwecke hiermit nicht vereinbar sind, z.B. Wasserschutzgebiete;
- auf moorigem Untergrund;
- im Bereich von Naturdenkmalen;
- auf Flächen besonders geschützter Biotope;
- bei starkem Wind;
- bei lang anhaltender trockener Witterung;
- innerhalb der nachfolgend genannten Sicherheitsabstände zu baulichen Anlagen, Wäldern, Mooren, Heiden, Zelt- und Campingplätzen, öffentlichen Verkehrsflächen, wie z.B. Straßen, Bahnstrecken usw., Energieversorgungsanlagen etc.
- 100 m zu Wohngebäuden, oder zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
- 50 m zu sonstigen, aus nicht brennbaren Baustoffen errichteten Gebäuden mit harter Bedachung
- 100 m zu sonstigen aus brennbaren Baustoffen und/oder mit weicher Bedachung errichteten Gebäuden, Wäldern, Mooren und Heiden
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, Straßen, Energieversorgungsanlagen, Bäumen, Sträuchern und Hecken.
Gemäß §§ 1, 3, 7 und 9 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172 - VORIS 20220 -), in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung) vom 05. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, sind Kosten für Amtshandlungen zu erheben.
Wir wünschen allen sichere und schöne Osterfeuer!