Der Rat der Stadt Otterndorf hat in seiner Sitzung am 28.05.2024 die Einführung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2025 beschlossen und mit der Vorschaltsatzung hierzu die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit der Fachbereich Finanzen der Samtgemeinde Land Hadeln diesen Beschluss umsetzen kann.
In den nächsten Wochen werden daher betroffene Nebenwohnsitzinhaber:innen angeschrieben und um Auskünfte mittels entsprechender Fragebögen gebeten. Diese können auch hier, im Formularpool, heruntergeladen werden.
Personen, die innerhalb der Stadt Otterndorf eine Nebenwohnung vorhalten und es bislang versäumt haben, sich mit Nebenwohnsitz anzumelden, werden aufgefordert, dies zeitnah nachzuholen. Diesbezüglich wird auf das Bundesmeldegesetz verwiesen.
Hiernach hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden, wer eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Hat ein/e Einwohner:in mehrere Wohnungen, ist die vorwiegend genutzte Wohnung ihre/seine Hauptwohnung. Bei jeder weiteren handelt es sich um ihre/seine Nebenwohnung, die ebenfalls bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden ist.
Warum möchte die Stadt Otterndorf eine Zweitwohnungssteuer erheben?
Die Kommunen erhalten für jede/n Einwohner:in, die/der mit ihrem/seinem Erstwohnsitz in ihrer/seiner Gemeinde gemeldet ist, einen Anteil aus der Einkommensteuer. Für Personen, die nur mit einem Zweitwohnsitz gemeldet sind, erhält die Kommune keine Unterstützung. Dennoch nutzen diese Personen, wie alle anderen Einwohner:innen auch, die kommunale Infrastruktur (Straßen, Gehwege, Plätze, Straßenbeleuchtung etc.).
Mit der Zweitwohnungssteuer möchte die Stadt Otterndorf - ebenso wie andere zweitwohnungssteuererhebenden Kommunen - zusätzliche notwendige Einnahmen für die Unterhaltung der kommunalen Infrastruktur generieren.
Allgemeine Informationen zur Zweitwohnungssteuer
Das Halten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung geht über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus und wird daher als sogenannter „besonderer Aufwand“ besteuert. Die Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer fließen in städtische Angebote und Infrastruktur, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen.
Zweitwohnungssteuerpflichtig sind diejenigen Wohnungsinhaber:innen , die neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der ihrer Angehörigen vorhalten. Dies gilt für jede weitere Wohnung.
Als Wohnung gilt hierbei eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit, bei der die Räume oder der Raum wenigstens einen Teil des Jahres zum Wohnen genutzt werden kann.
Die Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung auch nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
Eine Zweitwohnungssteuerpflicht kann aus den folgenden Gründen entfallen, wenn die Wohnung z.B.
- dauerhaft vermietet ist. Hierzu benötigen wir den Namen der Mieterin/des Mieters sowie eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis.
- aus beruflichen Gründen erforderlich ist und nicht zusätzlich zu Erholungszwecken genutzt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die/der Inhaber:in der Wohnung verheiratet ist und nicht dauernd von ihrem/seinem/seiner Ehepartner:in getrennt lebt und die berufliche Tätigkeit nicht oder nur unter erheblichem Zeitaufwand von der ehelichen Wohnung aus ausgeübt werden kann (dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften)
- eine Nebenwohnung ist, welche Personen, die sich im Studium oder in einer Ausbildung befinden, in der Hauptwohnung der Eltern oder eines Elternteils nutzen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz am Studien- oder Ausbildungsort angemeldet und solange sie das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- deren Vermietung an Feriengäste einer Vermietungsgesellschaft /-agentur übertragen wurde und vertraglich die Eigennutzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Hierzu benötigen wir eine Kopie des Vertrages mit der Vermietungsgesellschaft/ -agentur. Der Passus, dass die Eigennutzung ausgeschlossen ist, muss im Vertrag enthalten sein.
- sich in einem Frauenhaus als Zufluchtsstätte befindet
Bei einer selbst durchgeführten Vermietung an Feriengäste oder des Vorbehalts von Eigennutzungsmöglichkeiten muss von einer Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgegangen werden, weil der Wohnungsinhaber die Möglichkeit hat, die Wohnung während der Leerstandszeiten selbst zu nutzen. Ausschlaggebend ist die Möglichkeit der Eigennutzung, nicht die tatsächliche Nutzung der Wohnung.
Eine Nichtnutzung oder eine nur gelegentliche Eigennutzung – auch durch Angehörige oder sonstige mit dem/der Eigentümer:in in Verbindung stehende Personen – führen daher trotzdem zur Zweitwohnungssteuerpflicht.
Grundsätzlich erfolgt die Einstufung bei einer Zweitwohnungssteuerpflicht in Kategorie: Volle/nahezu volle Verfügbarkeit mit 100%.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die Zweitwohnungssteuer anhand eines Verfügbarkeits- oder Nutzungsgrades nachträglich für das vorangegangene Jahr zu mindern. Ausschlaggebend hierfür ist die Anzahl der vermieteten Tage im Jahr. Bis zum 31.03. des Folgejahres ist eine entsprechende Erklärung über Vermietungszeiten zu erbringen und mit geeigneten Nachweisen (Belegungszeiträume durch Feriengäste mit Namen und Anschriften) zu belegen.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist in der Regel die jährliche Nettokaltmiete. Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird stattdessen die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt. Sie wird von der Stadt Otterndorf in Anlehnung an die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung nach dem jeweils vom „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein im Landkreis Cuxhaven e.V. von 1896“ und dem „Deutschen Mieterbund Cuxhaven, Stadt und Landkreis e.V.“ herausgegebenen, aktuellen Mietspiegel für den Landkreis Cuxhaven, regelmäßig zu entrichten ist, geschätzt.
Auf die Bemessungsgrundlage wird dann der satzungsgemäß festgelegte Hebesatz angewendet.
Zweitwohnungssteuer im Verhältnis zum Gäste- und Tourismusbeitrag
Während die Zweitwohnungssteuer für die Unterhaltung der kommunalen Einrichtungen (Straßen, öffentliche Schwimmbäder u.a.) erhoben wird, dient der Gästebeitrag zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen (z.B. Freizeitanlagen, Strände usw.). Der Gästebeitrag wird somit zweckgebunden für den Erhalt und die Pflege der touristischen Einrichtungen verwendet.
Eigentümer und Nutzer (z. B. Dauercamper oder Mieter) von Wohneinheiten, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Erhebungsgebiet haben, entrichten bitte den Gästebeitrag in Höhe des Jahresgästebeitrages.
Durch den Tourismusbeitrag wird der Aufwand für die Förderung des Tourismus finanziert und ist daher auch ausschließlich an diesen Zweck gebunden.
Da die Zweitwohnungssteuer sowie der Gäste- und Tourismusbeitrag jeweils anderen Zwecken dienen, dürfen Sie nebeneinander erhoben werden.
Sonstige Hinweise
Für alle genannten Möglichkeiten der Zweitwohnungssteuerbefreiung/-ermäßigung sind aussagekräftige Nachweise bzw. Belege zu erbringen. Liegen diese nicht vor, kann keine Berücksichtigung erfolgen und die volle Zweitwohnungssteuer wird festgesetzt.
Die künftige Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Otterndorf wird auch vorsehen, dass jede Änderung (Verkauf, Nutzungsänderung, Mieterwechsel, usw.) der Gemeinde innerhalb eines Monats mitzuteilen ist.
Anzeigepflicht
Wer bei Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 2025 eine Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat, hat dies der Samtgemeinde Land Hadeln bis zum 1. März 2025 anzuzeigen, soweit noch nicht geschehen.
Rechtsgrundlagen
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandssteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen. Daher ist die Stadt Otterndorf berechtigt, eine Zweitwohnungssteuersatzung zu erlassen.