Neuhaus (Oste) | Informationen zur Zweitwohnungssteuer

Allgemeine Informationen

Der Rat des Fleckens Neuhaus (Oste) hat in seiner Sitzung am 20.11.2025 die Einführung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2026 beschlossen, der Fachbereich Finanzen der Samtgemeinde Land Hadeln hat diesen Beschluss nun umzusetzen.
In den nächsten Wochen werden daher betroffene Nebenwohnsitzinhaber:innen  angeschrieben und um Auskünfte mittels entsprechender Fragebögen gebeten. Diese können auch unter

Erklärung zur Ermittlung der Zweitwohnungssteuerpflicht im Flecken Neuhaus (Oste)

Erklärung zur Ermittlung der Zweitwohnungssteuerpflicht im Flecken Neuhaus (Oste) → Zusatzfragebogen bei Wohneigentum

im Formularpool auf der Internetseite der Samtgemeinde Land Hadeln direkt ausgefüllt oder heruntergeladen werden. 

Personen, die innerhalb des Fleckens Neuhaus eine Nebenwohnung vorhalten und es bislang versäumt haben, sich mit Nebenwohnsitz anzumelden, werden aufgefordert, dies zeitnah nachzuholen. Diesbezüglich wird auf das Bundesmeldegesetz verwiesen.
Hiernach hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden, wer eine Wohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Hat ein/e Einwohner:in mehrere Wohnungen, ist die vorwiegend genutzte Wohnung ihre/seine Hauptwohnung. Bei jeder weiteren handelt es sich um ihre/seine Nebenwohnung, die ebenfalls bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden ist.

Warum möchte der Flecken Neuhaus eine Zweitwohnungssteuer erheben?

Die Kommunen erhalten für jede/n Einwohner:in, die/der mit ihrem/seinem Erstwohnsitz in ihrer/seiner Gemeinde gemeldet ist, einen Anteil aus der Einkommensteuer. Für Personen, die nur mit einem Zweitwohnsitz gemeldet sind, erhält die Kommune keine Unterstützung. Dennoch nutzen diese Personen, wie alle anderen Einwohner:innen auch, die kommunale Infrastruktur (Straßen, Gehwege, Plätze, Straßenbeleuchtung etc.).
Mit der Zweitwohnungssteuer möchte der Flecken Neuhaus - ebenso wie andere zweitwohnungssteuererhebenden Kommunen - zusätzliche notwendige Einnahmen für die Unterhaltung der kommunalen Infrastruktur generieren.

Allgemeine Informationen zur Zweitwohnungssteuer

Das Halten einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung geht über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus und wird daher als sogenannter „besonderer Aufwand“ besteuert. Die Einnahmen aus der Zweitwohnungsteuer fließen in gemeindliche Angebote und Infrastruktur, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen.
Zweitwohnungssteuerpflichtig sind diejenigen Wohnungsinhaber:innen , die neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Wohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der ihrer Angehörigen vorhalten. Dies gilt für jede weitere Wohnung.

Als Wohnung gilt hierbei eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit, bei der die Räume oder der Raum wenigstens einen Teil des Jahres zum Wohnen genutzt werden kann.

Die Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung auch nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.

Eine Zweitwohnungssteuerpflicht kann aus den folgenden Gründen entfallen, wenn die Wohnung z.B.

  • dauerhaft vermietet ist. Hierzu benötigen wir den Namen der Mieterin/des Mieters sowie eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis.
  • aus beruflichen Gründen erforderlich ist und nicht zusätzlich zu Erholungszwecken genutzt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die/der Inhaber:in der Wohnung verheiratet ist und nicht dauernd von ihrem/seinem/seiner Ehepartner:in getrennt lebt und die berufliche Tätigkeit nicht oder nur unter erheblichem Zeitaufwand von der ehelichen Wohnung aus ausgeübt werden kann (dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften)
  • eine Nebenwohnung ist, welche Personen nutzen, die in der Hauptwohnung ihrer lebenden Eltern bzw. eines lebenden Elternteils oder eines anderen lebenden Angehörigen im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung (Verlobte, Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister) nur über ein Zimmer oder eine Schlafstätte verfügen    
  • deren Vermietung an Feriengäste einer Vermietungsgesellschaft /-agentur übertragen wurde und vertraglich die Eigennutzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Hierzu benötigen wir eine Kopie des Vertrages mit der Vermietungsgesellschaft/ -agentur. Der Passus, dass die Eigennutzung ausgeschlossen ist, muss im Vertrag enthalten sein.
  • sich in einem Frauenhaus als Zufluchtsstätte befindet

Bei einer selbst durchgeführten Vermietung an Feriengäste oder des Vorbehalts von Eigennutzungsmöglichkeiten muss von einer Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgegangen werden, weil der Wohnungsinhaber die Möglichkeit hat, die Wohnung während der Leerstandszeiten selbst zu nutzen. Ausschlaggebend ist die Möglichkeit der Eigennutzung, nicht die tatsächliche Nutzung der Wohnung.
Eine Nichtnutzung oder eine nur gelegentliche Eigennutzung – auch durch Angehörige oder sonstige mit dem/der Eigentümer:in in Verbindung stehende Personen – führen daher trotzdem zur Zweitwohnungssteuerpflicht.

Grundsätzlich erfolgt die Einstufung bei einer Zweitwohnungssteuerpflicht in die Kategorie: Volle/nahezu volle Verfügbarkeit mit 100%.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, die Zweitwohnungssteuer anhand eines Verfügbarkeits- oder Nutzungsgrades nachträglich für das vorangegangene Jahr zu mindern. Ausschlaggebend hierfür ist die Anzahl der vermieteten Tage im Jahr. Bis zum 31.03. des Folgejahres ist eine entsprechende Erklärung über Vermietungszeiten zu erbringen und mit geeigneten Nachweisen (Belegungszeiträume durch Feriengäste mit Namen und Anschriften) zu belegen.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist in der Regel die jährliche Nettokaltmiete. Ist die Wohnung in Ihrem Eigentum oder wird sie Ihnen unentgeltlich überlassen, wird stattdessen die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt. Sie wird vom Flecken Neuhaus in Anlehnung an die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung nach dem jeweils vom „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein im Landkreis Cuxhaven e.V. von 1896“ und dem „Deutschen Mieterbund Cuxhaven, Stadt und Landkreis e.V.“ herausgegebenen, aktuellen Mietspiegel für den Landkreis Cuxhaven, regelmäßig zu entrichten ist, geschätzt.

Auf die Bemessungsgrundlage wird dann der satzungsgemäß festgelegte Hebesatz von aktuell 10 % angewendet.

Sonstige Hinweise

Für alle genannten Möglichkeiten der Zweitwohnungssteuerbefreiung/-ermäßigung sind aussagekräftige Nachweise bzw. Belege zu erbringen. Liegen diese nicht vor, kann keine Berücksichtigung erfolgen und die volle Zweitwohnungssteuer wird festgesetzt.

Die Zweitwohnungssteuersatzung des Fleckens Neuhaus sieht auch vor, dass jede Änderung (Verkauf, Nutzungsänderung, Mieterwechsel, usw.) der Gemeinde innerhalb eines Monats mitzuteilen ist.

Anzeigepflicht

Wer bei Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 2026 eine Zweitwohnung innerhalb des Gemeindegebietes des Fleckens Neuhaus innehat, hat dies der Samtgemeinde Land Hadeln bis zum 1. April 2026 anzuzeigen, soweit noch nicht geschehen.

Rechtsgrundlagen

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandssteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen. Daher ist der Flecken Neuhaus berechtigt, eine Zweitwohnungssteuersatzung zu erlassen.

Die Zweitwohnungssteuersatzung des Fleckens Neuhaus (Oste) finden Sie hier:

https://www.samtgemeinde-land-hadeln.de/fileadmin/user/Neuhaus-Oste/satzungen/Neuhaus_Zweitwohnungssteuersatzung.pdf