Land Hadeln | 64. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Hadeln (Gemeinde Neuenkirchen – Westlich der Dorfstraße)

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Die Samtgemeinde Land Hadeln stellt die 64. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Hadeln Gemeinde Neuenkirchen – Westlich der Dorfstraße auf, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung von Wohnbauflächen zu schaffen.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) wird der Entwurf der 64. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Hadeln einschließlich Anlage im Internet veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet wird eine weitere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit durch Auslegung der Planunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung wird ortsüblich bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der 64. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Hadeln ist aus der nachfolgenden Planzeichnung durch gestrichelte Umrandung ersichtlich.

Zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen die Entwurfsunterlagen in der Zeit vom 17. März 2026 bis einschließlich 21. April 2026 zu Jedermanns Einsicht öffentlich einsehbar aus und können außerdem über das Niedersächsische UVP-Portal unter https://uvp.niedersachsen.de abgerufen werden. Innerhalb dieser Frist können die Planunterlagen ergänzend während der Öffnungszeiten im Bauamt, Fachbereich 3 Planen – Bauen – Umwelt, Hauptstraße 40 in 21755 Ihlienworth eingesehen werden. Mit der frühzeitigen Beteiligung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Hiermit wird Ihnen die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches mit ausliegt.

Otterndorf, den 07.03.2026                                                 

Der Samtgemeindebürgermeister 

Frank Thielebeule

 

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