- Am Sonntag, 13. September 2026 findet in der Samtgemeinde Land Hadeln sowie in ihren Mitgliedsgemeinden folgende Kommunalwahlen statt: Gemeindewahl – Samtgemeindewahl – Direktwahl zum Samtgemeindebürgermeister – Kreiswahl. Die Wahlen dauern jeweils von 08.00 bis 18.00 Uhr. Sollte bei der Direktwahl zum Samtgemeindebürgermeister kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet am Sonntag, 27. September 2026 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Stichwahl statt.
Die Samtgemeinde und ihre Mitgliedsgemeinden bilden unterschiedliche Wahlbezirke. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 23. August 2026 übersandt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse werden für folgende Wahlgebiete Briefwahlvorstände gebildet:
Gemeinde Cadenberge: Ratssaal, 2. OG, Rathaus, Am Markt 1, 21781 Cadenberge | Sitzungszimmer, 2. OG, Rathaus, Am Markt 1, 21781 Cadenberge
Gemeinde Neuenkirchen: Sitzungsraum, OG, Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstr. 57, 21763 Neuenkirchen
Stadt Otterndorf: Sitzungsraum, Hadler Platz 1, 21762 Otterndorf | Grundschule Otterndorf, Cuxhavener Str. 16, 21762 Otterndorf | Aula Schulzentrum, Schulstr. 2, 21762 Otterndorf
Gemeinde Wanna: Gemeinderaum, Am Mühldeich 10, 21776 Wanna
Gemeinde Wingst: Grundschule am Wingster Wald, Hasenbeckallee 11, 21789 Wingst- Jede wählende Person hat für jede Wahl der Abgeordneten drei Stimmen. Für die Wahl des Samtgemeindebürgermeisters hat jede wählende Person eine Stimme.
- Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten für die Wahl zu den Abgeordneten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber und jeweils drei Felder für jede Liste, für jede Listenbewerberin und jeden Listenbewerber und für jeden Einzelwahlvorschlag zur Kennzeichnung. Der Stimmzettel für die Direktwahl zum Samtgemeindebürgermeister enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge mit jeweils einem Feld zur Kennzeichnung.
- Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
5.1. bei der Wahl zu den Abgeordneten durch Ankreuzen von Feldern oder auf andere eindeutige Weise die Liste, die Bewerberin oder den Bewerber kennzeichnet, der oder dem sie die Stimme jeweils geben will. Sie kann
a) einer Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit), einer Listenbewerberin oder einem Listenbewerber (Bewerberin oder Bewerber in dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe) oder einem Einzelwahlvorschlag bis zu drei Stimmen geben.
b) ihre Stimmen verschiedenen Listen geben,
c) ihre Stimmen auch verschiedenen Bewerberinnen und Bewerbern derselben Liste geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb der Liste gebunden zu sein,
d) ihre Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern verschiedener Listen und Einzelwahlvorschlägen geben. Auf einem Stimmzettel dürfen jedoch insgesamt nicht mehr als drei Stimmen abgegeben sein; der Stimmzettel ist sonst ungültig!
5.2. bei der Direktwahl zum Samtgemeindebürgermeister durch Ankreuzen oder auf andere Art und Weise eindeutig kenntlich macht, wem ihre Stimme gelten soll. Auf dem Stimmzettel darf jedoch insgesamt nicht mehr als eine Stimme abgegeben sein; der Stimmzettel ist sonst ungültig! - Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
- Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
- Wahlscheininhaberinnen/Wahlscheininhaber können an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, nur durch Briefwahl teilnehmen. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Die wählende Person benutzt für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. - Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.
07. September 2026
Samtgemeinde Land Hadeln
Der Samtgemeindebürgermeister


