Informationen zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig. Deshalb musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Aufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden. Nachfolgend erhalten Sie einige Informationen zu dieser ab dem 01.01.2025 geltenden Grundsteuerreform.
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern. Bei Mietwohnungen wird sie in der Regel über die Nebenkosten von den Mieterinnen und Mietern getragen.
Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen den Städten und Gemeinden zu. Als konjunkturunabhängige und verlässliche Einnahmequelle trägt die Grundsteuer wesentlich zur finanziellen Absicherung der Kommunen bei. Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine große Bedeutung. Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer stellt die Grundsteuer die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen dar. Diese Mittel benötigen die Städte und Gemeinden, um damit z. B. Schulen, Kitas, Schwimmbäder, Büchereien oder die Feuerwehr zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen. Die Ausgaben in den Bereichen der Infrastruktur und Daseinsvorsorge überschreiten deutlich die Einnahmen aus der Grundsteuer. Insoweit ist die Grundsteuer eine wichtige Säule zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben.
Basis für die Erhebung der Grundsteuer war der Verkehrswert des Grundstücks. Nachdem über 50 Jahre kein Verfahren zur Immobilienbewertung stattgefunden hat, sich aber faktisch die Verhältnisse deutlich geändert haben (wie etwa Verkehrsanbindungen oder der Stand der Technik z.B. in Bezug auf Fenster oder Isolierung) kommt es zu Wertverzerrungen, die aus Sicht des Gerichts nicht mehr mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind.
Die einzelnen Bundesländer haben jetzt jedoch alle sehr unterschiedliche Berechnungsmodelle, so dass diese in den einzelnen Bundesländern nicht vergleichbar sind. Niedersachsen hat sich für das Flächen-Lage-Modell entschieden.
Zur Ermittlung der Steuerlastverteilung werden als Maßstab zuerst die Grundstücks- und Gebäudeflächengrößen sowie deren Nutzung herangezogen. Auf diese wird der Lagefaktor angewendet, der den Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde berücksichtigt. Je höher der Bodenrichtwert eines Grundstücks innerhalb einer Gemeinde bewertet ist, desto höher ist der Lage-Faktor.
Durch Multiplikation mit einer Steuermesszahl, die Steuerermäßigungen z.B. für Wohngrundstücke oder Denkmalschutz berücksichtigt, ergibt sich der Grundsteuermessbetrag auf den dann der je nach Stadt bzw. Gemeinde individuelle Hebesatz angewendet wird. Dieser Hebesatz muss für die jeweils in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke jeweils einheitlich sein.
Das neue Verfahren insgesamt ergibt kein höheres Steueraufkommen. Um für die notwendige Transparenz zu sorgen, wird ein aufkommensneutralen Hebesatz ausgewiesen. Der aufkommensneutrale Hebesatz jeder einzelnen Gemeinde ist auf der Internetseite der Samtgemeinde Land Hadeln einzusehen. Der von der Gemeinde festgesetzte Hebesatz ist ein auf den nächsten Zehner auf- oder abgerundeter Wert.
In jedem Fall ist aber klar, dass mit der Grundsteuerreform keine Belastungsneutralität für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger einhergehen kann, in dem Sinne, dass so viel gezahlt wird wie bisher. Denn das alte System mit den daraus resultierenden jeweiligen Beträgen wurde ja gerade vom BVerfG als verfassungswidrig angesehen. Die Höhe der Steuer, die individuell gezahlt wird, wird sich demnach in den meisten Fällen verändern. Einige Bürgerinnen und Bürger werden mehr bezahlen und andere weniger als vorher. Die durch die Grundsteuerreform festgestellten neuen Werte sind nicht mit den bisherigen Einheitswerten vergleichbar, da die neuen Beträge nach einem wertunabhängigen Verfahren ermittelt wurden und anders als zuvor keinen Verkehrswert oder vergleichbaren Wert darstellen. Der Wert eines Grundstücks oder eines Gebäudes spielt daher überhaupt keine Rolle mehr, lediglich die Lage und die Größe sind entscheidend.
Dadurch wird es auch Eigentümerinnen und Eigentümer geben, die erheblich mehr zahlen müssen als vorher, ebenso gibt es Personen, die durch die neue Regelung weniger zahlen müssen. Dieses mag für den einen oder anderen ungerecht erscheinen, ist jedoch die neue gesetzliche Regelung, die von der Gemeinde bzw. der Stadt umgesetzt werden muss.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Messbescheid des Finanzamtes Cuxhaven entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ist. Eine Klage gegen den Steuerbescheid der Gemeinde/Stadt kann somit nicht wegen eines falschen Messbetrages eingereicht werden. Hier ist das Finanzamt Cuxhaven Ansprechstelle.
Bei Fragen wenden Sie sich gern an das Steueramt der Samtgemeinde Land Hadeln. Die Telefonnummern und Mailadressen entnehmen Sie bitte dem Steuerbescheid.
Es wird erwartet, dass nach dem Versenden der Steuerbescheide sehr viele Anrufer/Anruferinnen versuchen, das Steueramt zu erreichen. Dadurch wird es voraussichtlich leider zu Wartezeiten kommen können. Sollte dieses der Fall sein, bitten wir schon jetzt um Entschuldigung und Geduld.
Viele Grüße
Ihr
Frank Thielebeule