Erklärung zu Hundehaltungspflichten nach NHundG

1. Sachkundenachweis („Hundeführerschein“) ab 1. Juli 2013 (§ 3 NHundG)
Ab dem 01.07.2013 sind alle Hundehalter verpflichtet, die erforderliche Sachkunde für ihre Hundehaltung zu besitzen. Hierzu müssen eine theoretische und eine praktische Sachkundeprüfung bestanden werden. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung bei einem anerkannten Prüfer abzulegen. Die Sachkunde ist der zuständigen Gemeinde vorzulegen, wenn sie dies verlangt.

Prüfer im Landkreis Cuxhaven:

Christa Buchner-Ahlf, Höden 17, 21763 Neuenkirchen (Tel. 04751 911291)
Dr. Kerstin Neubauer, Scholienstr. 21, 21762 Otterndorf (Tel. 04751 3303)
Dr. Sonja Hermann, Norderende 1, 21775 Odisheim (Tel. 04756 8280)
Dr. Gert Kaethner, Basbecker Straße 24, 21769 Lamstedt (Tel. 04773 89400)
Carolin Schade, Hund-Mensch-Team, 21789 Wingst (Tel. 0163 2507733)
Petra Toborg-Paasch, LuckyDogFood, Vogelsang 4, 21755 Hechthausen (Tel. 04774 991123)
Wolfgang Paasch, LuckyDogFood, Vogelsang 4, 21755 Hechthausen (Tel. 04774 991123)

 

Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens 2 Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig. Als Nachweis kann z.B. der Beleg über die Bezahlung der Hundesteuer dienen. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen sachkundig (z.B. Tierärzte, Dienst-, Blinden- und Behindertenbegleithundeführer o.ä.).

2. Mitteilungspflicht an das Zentrale Register (§ 6 NHundG)
Ebenfalls zum 1. Juli 2013 ist das sogenannte Zentrale Register -eine zentrale Meldestelle für alle Hunde in Niedersachsen- eingerichtet worden. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, jeden über sechs Monate alten Hund in diesem Register zu melden. Wer am 1. Juli 2013 einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Halter, deren Hunde in einem anderen Haustierregister gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren. Die Meldung ist gebührenpflichtig. Sie kann online unter www.hunderegister-nds.de (14,50€), oder alternativ können Sie per Formular oder telefonisch unter 0441 390 10 400 (werktäglich von Mo. bis Fr. von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) Hunde zu je 23,50 € anmelden.

3. Kennzeichnungspflicht (§ 4 NHundG)
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Eine Tätowierung oder aber die Hundesteuermarke der Gemeinde ersetzt diese Kennzeichnung nicht.

4. Haftpflichtversicherung (§ 5 NHundG)
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen, unabhängig von z.B Größe oder Alter des Hundes.

Leinenpflicht während der Brut- & Setzzeit

Am 1. April beginnt gemäß § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit.

Die Regelung bedeutet, dass in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden dürfen. Lediglich Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll als Diensthunde eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, sind davon ausgenommen.

Eine strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vor Gefährdungen und Störungen schützen. Aus Unkenntnis halten sich die Hundehalter, bzw. die Hundeführer nicht an diese Regelungen und nehmen unnötige Störungen der wildlebenden Tiere in Kauf, dies gilt es zu minimieren oder besser zu verhindern.

Deswegen können Hundehalter, deren Tiere streunen, wildern oder in der Brut- und Setzzeit nicht angeleint sind, von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro zur Kasse gebeten werden.

Mit dem Hund in der freien Landschaft
Antworten auf Fragen zur Anleinregelung für Hunde in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit in Niedersachsen

Ansprechpartner

Ansprechpartner/in

Marieke Strohsahl
Steueramt, Grund- und Hundesteuer
04751 919-210
marieke.strohsahl@land.hadeln.de